top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Leistungen der Concept Solutions Veranstaltungstechnik GmbH (Kurz: CS) für seine Kunden im Bereich des Veranstaltungswesens (Veranstaltungsbetreuung und -durchführung, Vermietung der Licht- und Tonanlage, Transport der Anlage, Auf- und Abbau, etc.) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen (nachstehend als „AGB“ bezeichnet). Ein an CS erteilter Auftrag ist spätestens 10 Tage vor der Veranstaltung unter Bezugnahme auf diese AGB schriftlich zu bestätigen.

BEDINGUNGEN FÜR DIE VERANSTALTUNG

  1. Der Kunde ist entweder selbst bei der Veranstaltung anwesend oder hat eine Person als entscheidungsbefugte Ansprechperson (nachstehend als „Location-Manager“ bezeichnet) für CS bereit zu stellen. CS wird für die Veranstaltung einen zuständigen Vertreter benennen, der Ansprechperson für den Kunden ist.
     

  2. Der Location-Manager (oder der Kunde persönlich) hat den zuständigen Vertreter von CS mit den erforderlichen Information für die von CS für die Veranstaltung zu erbringenden Leistungen zu versorgen, insbesondere hat er eine Wegbeschreibung / Skizze 3 Tage vor der Veranstaltung zu übermitteln.
     

  3. Die Anordnungen des zuständigen Vertreters von CS werden vor, während und nach der Veranstaltung nur vom Kunden selbst oder vom Location-Manager entgegengenommen. Den Anordnungen des zuständigen Vertreters von CS ist unbedingt Folge zu leisten und für die Einhaltung durch das Personal des Kunden sowie durch die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen ist entsprechend Sorge zu tragen.
     

  4. CS ist zumindest 6 Stunden vor Beginn der Veranstaltung die Möglichkeit zu gewähren, mit dem Aufbau und den Vorbereitungen der von CS zu erbringenden Leistungen zu beginnen. Wenn ein bestimmter Zeitpunkt für den Aufbau individuell vereinbart wurde, muss dieser mit einer Kulanz von höchstens 1 Stunde eingehalten werden. Der Kunde verpflichtet sich, zum Zeitpunkt des Aufbaus die erforderlichen Stromanschlüsse installiert zu haben. Spätestens 3 Stunden nach dem Ende der Veranstaltung ist CS jedenfalls die Möglichkeit zum vollständigen Abbau zu gewähren. Ein früherer Zeitpunkt des vollständigen Abbaus kann individuell vereinbart werden.
     

  5. Abhängig von der für die Veranstaltung vorgesehenen Anlagengröße ist der Kunde verpflichtet, für die Absicherung von ausreichend dimensionierten Stromkreisen zu sorgen. Näheres ist individuell zu vereinbaren.

  6. Eine Parkmöglichkeit für den für Veranstaltungsmaterial vorgesehenen Transporter ist im Umkreis von 100m Entfernung zum Zentrum des Veranstaltungsortes zur Verfügung zu stellen.
     

  7. Das Ein- und Ausladen von Material für die Veranstaltung ist zumindest bis zu 30 Meter Entfernung zum Zentrum des Veranstaltungsortes zu ermöglichen.
     

  8. Für den Transport von Material für die Veranstaltung, insbesondere der Anlage, ist maximal 1 Stockwerk oder
    1 Kellerstock ohne Lift zulässig. Andernfalls erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 10 % auf den Preis für das Material pro zusätzlichem Stockwerk.

     

  9. Das gesamte von CS für die Veranstaltung zur Verfügung gestellte Material muss durch den Kunden ausreichend gegen Witterungseinflüsse gesichert werden. Des weiteren ist der Kunde verpflichtet bekannt zu geben, ob der längere Aufenthalt eines oder mehrerer Mitarbeiter von CS unter unangenehmen Witterungsbedingungen (Temperatur unter 7°C bzw. über 30°C, Regen, Schnee, Sturm, etc) erforderlich ist. Andernfalls ist CS berechtigt, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die zu einer Unterbrechung oder zu einem Abbruch der Veranstaltung führen können.
     

  10. Der Kunde hat des Weiteren abhängig von der Größe der Veranstaltung eine individuell zu vereinbarende Zahl an „Stagehands“ zur Verfügung zu stellen. Die Stagehands müssen dem zuständigen Vertreter von CS ausschließlich zur Verfügung stehen.
     

  11. Der Kunde hat für die ausreichende Sicherung des Stage- und Backstagebereiches Sorge zu tragen.
     

  12. Der Kunde hat zumindest einen Security pro Bühnenzugang bereit zu stellen. Bei Veranstaltungen ab 100 Personen muss pro 100 Personen zumindest ein Security zusätzlich bereitgestellt werden.
     

  13. Der Kunde hat zumindest einen Stage Security bereitzustellen, der ausschließlich für die Sicherheit auf der Bühne verantwortlich ist.
     

  14. Unter Security im Sinne dieser AGB ist eine männliche Person zwischen 20 und 40 Jahren zu verstehen, die im Vollbewusstsein ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist (nicht alkoholisiert, etc), den Weisungen von CS sowie dem Location-Manager unbedingt Folge leistet und für die allgemeine Sicherheit auf der Veranstaltung, insbesondere für die Sicherheit der für die Veranstaltung arbeitenden sowie teilnehmenden Personen und für die Sicherheit des für die Veranstaltung zur Verfügung gestellten Materials.
     

  15. Unter Stagehand im Sinne dieser AGB ist eine männliche Person zwischen 20 und 40 Jahren zu verstehen, die im Vollbewusstsein ihrer geistigen und körperlichen Kräfte ist (nicht alkoholisiert, etc), den Weisungen von CS sowie dem Location-Manager unbedingt Folge leistet und für Auf und/oder Abbautätigkeiten auf der Bühne sowie im gesamten Veranstaltungsbereich verantwortlich ist.
     

NEBENLEISTUNG DES KUNDEN

  1. CS erhält pro Veranstaltung 4 Eintrittskarten unentgeltlich sowie die für Personal von CS erforderliche Anzahl an Passierausweisen, die zum Auf- und Abbau sowie zur Bedienung und Betreuung der Licht und Tonanlagen notwendig sind.
     

  2. Des Weiteren sind für das Personal von CS ausreichend nichtalkoholische Gratisgetränke zur Verfügung zu stellen. Näheres ist individuell zu vereinbaren.
     

  3. Bei einer Veranstaltungslänge von mindestens 8 Stunden ist für das gesamte Personal von CS eine warme Mahlzeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
     

  4. Für die Reinigung des Veranstaltungsortes, insbesondere der Toiletten, ist der Kunde allein verantwortlich.
     

PREISE, FÄLLIGKEIT UND ZAHLUNG

  1. Sämtliche mündlich oder schriftlich von CS bekannt gegebenen Preise verstehen sich Steuern und Abgaben. Für Disc-Jockeys („DJs“) und Musikbands, die durch CS für die Veranstaltung des Kunden vermittelt werden, hat der Kunde die Verpflichtung, alle notwendigen Steuern, insbesondere die AKM, zu bezahlen.
     

  2. Mitarbeiter von CS werden pro angebrochener Stunde verrechnet. Der Preis für Personal von CS bzw. die Mietdauer für von CS zur Verfügung gestelltes Material gilt für höchstens 8 Stunden ab dem Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung. Für jede weitere angefangene Stunde werden EUR 100 pro Person und 15 % des Gesamtpreises für Material zusätzlich in Rechnung gestellt. Abweichende Vereinbarungen sind mit Florian Weber persönlich von CS individuell zu vereinbaren.
     

  3. Der Ausfall einzelner von CS für die Veranstaltung vermieteter oder zur Verfügung gestellter Geräte, die infolge von Fremdeinwirkung oder aufgrund äußerer Einflüsse nicht funktionieren, ist von der Rechnungssumme nicht abziehbar.
     

  4. Für bereits bestehende Kunden (eine Auftragserteilung an CS erfolgt nicht zum ersten Mal) sind 30 % des Gesamtpreises bis 10 Tage vor der Veranstaltung, der Restbetrag ist binnen 10 Tagen nach der Veranstaltung fällig.
     

  5. Für neue Kunden (eine Auftragserteilung an CS erfolgt zum ersten Mal) sind 50 % bis 10 Tage vor der Veranstaltung und 50 % bis 4 Stunden nach dem Beginn der Veranstaltung bar fällig.
     

  6. Für den Verzugsfall gelten 14 % Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit als vereinbart.
     

RÜCKTRITTSRECHT DES KUNDEN

Der Kunde ist berechtigt, aus welchen Gründen auch immer, von der vereinbarten Auftragserteilung zurückzutreten. Dabei fallen die nachstehenden Stornogebühren an:

  • Storno nach Auftragsbestätigung – 25% der Summe des bestätigten Angebotes

  • Storno bis 30 Kalendertage vor Beginn Veranstaltungsaufbau – 50% der Summe des bestätigten Angebotes

  • Storno bis 15 Kalendertage vor Beginn Veranstaltungsaufbau – 100% der Summe des bestätigten Angebotes

HAFTUNG

  1. Der Kunde ist für alle Schäden am Personal von CS sowie an für die Veranstaltung zur Verfügung gestelltem Material (insbesondere an Geräten wie etwa der Anlage), die vor oder während der Veranstaltung durch das Personal des Kunden, durch an der Veranstaltung teilnehmende Personen oder aus anderen, der Sphäre des Kunden nicht zurechenbaren Ursachen (etwa Witterungseinflüsse, Unwetter, etc.), entstanden sind, verantwortlich und hat alle dadurch entstehenden Kosten (einschließlich einer erforderlichen Anschaffung zum Neuwert) zur Gänze zu bezahlen.
     

  2. Schäden an für die Veranstaltung seitens CS zur Verfügung gestelltem Material, die während des für die Veranstaltung erforderlichen Transportes entstehen, trägt zur Gänze der Kunde, es sei denn, es liegt ein Eigenverschulden des Personals von CS vor.
     

  3. CS schließt jede Haftung für körperliche Schäden und Folgeschäden an dem Kunden zuzurechnenden Personen oder Dritten, die durch Veranstaltungsmaterial, insbesondere durch hohe Lautstärke oder grelles Licht, verursacht worden sind, aus. In Bezug auf den Lautstärkepegel folgt CS den Anordnungen des Kunden bzw. des Location-Managers. CS weist ausdrücklich darauf hin, dass die vom Magistrat oder der Bezirkshauptmannschaft oder einer anderen zuständigen Behörde vorgegebene Maximalschallpegelwerte unbedingt einzuhalten sind.
     

  4. Gegenüber CS und Florian Weber persönlich können darüber hinaus keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, die nicht aus eigenem Verschulden von Personal von CS verursacht worden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und Mangelfolgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
     

  5. Der Kunde ist verpflichtet, CS bzw. Florian Weber persönlich gegenüber Forderungen Dritter, insbesondere aus Schadenersatz oder auch Urheberecht, die durch die oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen können, schad- und klaglos zu halten.

 

PÖNALE

  1. Bei Nichterfüllung einzelner Bestimmungen der AGB oder anderer für die jeweilige Veranstaltung geltender, weiterer Vertragspunkte, die eine Vertragserfüllung von CS während der Veranstaltung unmöglich machen, ist CS berechtigt, eine Pönale in Höhe von 5 % des Gesamtpreises geltend zu machen.
     

  2. Für vom Kunden vertraglich zur Verfügung zu stellende Stagehands oder Security, die nicht anwesend sind oder sich in einem nicht einsatzfähigen Zustand befinden (alkoholisiert, extrem unausgeschlafen, etc.), sodass dadurch ein Auf- und / oder Abbau erheblich erschwert oder eine zusätzliche Person für die Einhaltung der Sicherheit erforderlich ist, ist CS berechtigt, eine Pönale in Höhe von € 170,-- pro nicht anwesendem bzw. nicht einsatzfähigem Stagehand oder Security geltend zu machen.

 

SONSTIGES

  1. Der Kunde garantiert CS, bzw. Florian Weber persönlich, über sämtliche für den Abschluss der Vereinbarung mit CS und für die Erfüllung seiner daraus entstehenden Verpflichtungen nötigen Rechte und Genehmigungen zu verfügen.
     

  2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm aus der Vereinbarung mit CS zustehenden Rechte oder Pflichten entgeltlich oder unentgeltlich, zur Gänze oder teilweise, an Dritte abzutreten; es sei denn unter ausdrücklicher, vorangehender Zustimmung von Florian Weber. Im Fall der Zustimmung von Florian Weber haftet der Kunde neben dem Dritten für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber CS zur ungeteilten Hand.
     

  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, es sei denn es ist in diesen AGB ausdrücklich vorgesehen. Änderungen, Abweichungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abweichung von dieser Klausel.

Wien, am 15. Februar 2017
 

Auf diese AGB und allenfalls sich daraus ergebende Streitigkeiten findet österreichisches Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Gerichtsort ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.

bottom of page